Ferientermine und -pläne

Die Ferientermine gelten vorbehaltlich eventueller (manchmal kurzfristiger) Änderungen durch den Schulsenat.

 

Ferientermine 2023/2024

Stand 15.7.2023

 

Ferien

Waldorfschulen

Staatliche Schulen

Feiertag Tag der Einheit 2023

30. Sep – 3. Okt 23

genauso

Kollegiumsfortbildung

9. Okt

 

Herbstferien 2023

21. Okt – 4. Nov 23

genauso

Kollegiumsfortbildung

20. Nov

 

Weihnachtsferien 2023/2024

22. Dez 23 – 6. Jan 24

23. Dez. 23 – Ende genauso

Winterferien 2024

3. – 10. Feb 24

genauso

Frauentag 2024

8. März 24

genauso

Osterferien 2024*

16. März – 6. April 24

23. März – 6. April 24

Himmelfahrt 2024

9. – 11. Mai 24

genauso

Pfingsten 2024

18. – 20. Mai 24

genauso

Sommerferien 2024

17. Juli – 31. Aug 24

18. Juli – 31. Aug 24

* Für die Klassen 11 und 13 ist die erste Woche der Osterferien unterrichtsfreie Zeit (keine Ferien), d.h. in diesem Zeitraum könnte der Schulsenat zentrale Prüfungen ansetzen.

Ferienplan 2023/2024 als PDF (Stand 15.7.2023)

 

Ferientermine 2024/2025

Stand 2.2.2024

 

Ferien

Waldorfschulen

Staatliche Schulen

Feiertag Tag der Einheit 2024

3. Okt – 5. Okt 24

genauso

Herbstferien 2024

19. Okt – 2. Nov 24

genauso

Weihnachtsferien 2024/2025

21. Dez 24 – 4. Jan 25

Ferienanfang genauso, Schulanfang am 2.1.2025

Winterferien 2025

1. – 8. Feb 25

genauso

Osterferien 2025*

5. – 26. April 25

14. – 26. April 25

1. Mai-Feiertag 2025

1. – 3. Mai 25

genauso

Himmelfahrt 2025

29. – 31. Mai 25

genauso

Pfingsten 2025

7. – 10. Juni 25

genauso

Sommerferien 2025

23. Juli – 6. Sep 25

24. Juli – 6. Sep 25

* Für die Klassen 11 und 13 ist die erste Woche der Osterferien unterrichtsfreie Zeit (keine Ferien), d.h. in diesem Zeitraum könnte der Schulsenat zentrale Prüfungen ansetzen.

Ferienplan 2024/2025 als PDF (Stand 2.2.2024)

 

Diese Ferienpläne entsprechen dem Beschluss der Schulgesamtkonferenz.

Da wir gelegentlich mit Sonderbeurlaubungswünschen konfrontiert werden, hier ein Kommentar zum Schulgesetz, aus dem Sie entnehmen können, dass wir als Schule solchen Wünschen nicht nachgeben dürfen:

Zu § 46 Kommentar zum Schulgesetz
Kein wichtiger Grund, der eine Beurlaubung rechtfertigen könnte, ist die bereits einige Tage vor Beginn der Ferien angetretene oder verspätete Rückkehr von der Urlaubreise. Das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulbesuchspflicht überwiegt hier stets das private Interesse der Eltem, durch eine Urlaubsreise außerhalb der Ferientermine beispielsweise Kosten zu sparen. Die in der Praxis von den Eltern vorgelegten Entschuldigungen sollten von der Schule in besonderer Weise hinterfragt werden. Die Eltern sollten frühzeitig auf ihre gesetzliche Pflicht hingewiesen werden, für die Einhaltung der Schulbesuchspflicht zu sorgen (vergl. § 44 Satz). Bei offensichtlichen Verstößen ist auch die zuständige Schulbehörde einzuschalten (vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2).

zum Anfang der Seite